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Weisser Schäferhunde Verein e.V.
Zuchtordnung


INHALTSVERZEICHNIS:

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Zuchtrecht
§ 3 Zuchtvoraussetzung
§ 4 Zwingernamen und Zwingerschutz
§ 5 Deckakt
§ 6 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
§ 7 Zuchtbuch
§ 8 Ahnentafeln
§ 9 Gebühren
§ 10 Schlussbestimmungen 

Weiße Schäferhunde Verein
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§ 1 Allgemeines

1.
Die Zucht-Ordnung dient der Förderung planmäßiger Zucht funktional und erbgesunder, wesensfester Weisser Schweizer Schäferhunde. 
Erbgesund ist ein WSS dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten.
Die Zuchtordnung ist für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.

2.
Für Eigentümer und Halter von Weissen Schweizer Schäferhunden, die das Zuchtbuch des Vereins in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft im Verein und die Akzeptanz der Zuchtordnung und aller anderen sich ergebenden Verpflichtungen verbindlich

3.
Die Rassekennzeichen der Rasse Berger Blanc Suisse (Weißer Schweizer Schäferhund) sind im 
Standard der FCI Nr. 347 festgelegt und haben für die Zuchtordnung des Vereins verbindlichen Charakter.

4.
Ziel des Züchtens muss sein, die genetische Vielfalt der Rasse zu bewahren und soweit möglichst zu erweitern

5.
Zuständig für die Zucht ist der Verein. Dies schließt die Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuchs mit ein.

6.
Das Wohl der Rasse soll für alle Mitglieder des Vereins stets Priorität haben.

* Aktuelle Welpenliste *

Weißer Schäferhund Welpe 
weißer schäferhund welpe- welpen weisser schäferhunde

* Welpenliste *

§ 2 Zuchtrecht

1. Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zum Zeitpunkt des Belegens.
2. Der Mieter der Hündin wird als Züchter anerkannt wenn im Verein Zwingerschutz vorliegt.
3. Die Zuchtmiete ist schriftlich zu vereinbaren und bedarf der sofortigen Meldung an das Zuchtbuchamt. Dem Zuchtbuchamt ist eine entsprechende Mitteilung in Schriftform zu übersenden.
4. Für Eigentümer und Halter von Weißen Schäferhunden, die das Zuchtbuch des Vereins in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft im Verein zwingende Voraussetzung.

§ 3 Zuchtvoraussetzung

1. Voraussetzungen
Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die in einem anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind und die vom Verein festgelegten Voraussetzungen erfüllen. 
Das Tierschutzgesetz muss eingehalten werden. 

Züchter die 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr haben, müssen eine veterinäramtliche Erlaubnis zum Gewerbsmäßigen Züchten und Halten von Hunden haben. Das beinhaltet die Zuchstättenabnahme vom Veterinäramt und den behördlich anerkannten Sachkundenachweis laut §11 Tierschutzgesetz.

Züchter die nicht unter §11 Tierschutzgesetz fallen müssen eine Züchterprüfung im Verein ablegen.

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* Züchterliste *

Bekämpfung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie

Zur Zucht werden nur Hunde zugelassen, die aufgrund der von der zentralen Auswertestelle des Vereines ausgewertet Befunde mit HD-A oder HD-B ausgewertet sind.
Die Röntgenuntersuchung ist von einem dazu befähigten Tierarzt oder einer Tierklinik 
durchzuführen, wobei der zu untersuchende Hund nicht jünger als 12 Monate sein darf.
Zur Identifikation ist auf dem Röntgenbild in manipulationssicherer Art festzuhalten: Datum der Aufnahme, Name, ZB-Nr, Täto-Nr. oder Chipnummer des Hundes.
Der vom Züchter in Anspruch genommene Röntgentierarzt darf seine Bewertung nur in den vom Verein erhältlichen Bewertungsbogen eintragen.
Auf diesem Bewertungsbogen sind vom Röntgentierarzt zu bestätigen:
Dass der Röntgentierarzt zugunsten des Vereins auf etwaige Urheberrechtsansprüche an den Röntgenaufnahmen verzichtet.
Dass der Röntgentierarzt die Identität des Hundes überprüft hat.
Dass der Röntgentierarzt den Hund für die Erstellung der Aufnahmen ausreichend sediert hat.
Dass keine weiteren Hilfsmittel Verwendung gefunden haben.
Die Röntgenaufnahmen sind von einem Gutachter des Vereines auszuwerten. 


Weisser Schäferhund Welpe

Zuchthündinnen weisse Schäferhunde Welpen - weißer Schäferhund Welpe

* Weiße Schäferhunde Zuchthündinnen *

Weiße Schäferhunde Stockhaar
weißer Schäferhund stockhaar - kurzhaar


Als HD- Formel gilt:
HD- Grad 0 (A1 + A2) für HD- frei
HD- Grad 1 (B1 + B2) für fast normal, Übergangsform, HD-Verdacht
HD- Grad 2 (C) für leichte HD - Zuchtverbot-
HD- Grad 3 (D) für mittlere HD –Zuchtverbot-
HD- Grad 4 (E) für schwere HD –Zuchtverbot-

Hunde mit HD-Grad 1 (B1 + B2) dürfen nur mit HD-Grad 0 (A1 + A2) verpaart werden.

Als ED- Formel gilt:
ED - Grad 0 (A) für ED - frei
ED - Grad G (B) für ED - Grenzfall
ED - Grad 1 (C) für ED - leicht - Zuchtverbot-
ED - Grad 2 (D) für ED - mittel –Zuchtverbot-
ED - Grad 3 (E) für ED - schwer - Zuchtverbot-

Weißer Schäferhund Langstockhaar
weisser Schäferhund Langhaar - Langstockhaar weißer schweizer schäferhund

Bekämpfung des MDR1-Gendefekts

Zur Bekämpfung des MDR1-Gendefekts gelten folgende Punkte:
Hunde mit MDR1 Auswertung -/- (betroffene Hunde) oder Auswertung -/+ (Merkmalsträger) 
dürfen nur mit MDR-freien Hunden +/+ verpaart werden.
Alle in der Zucht verwendeten Tiere müssen den MDR1 Status nachweisen.

Grundlagen

Das Mindestalter für Zuchtrüden liegt bei 18 Monaten.
Das Mindestzuchtalter von Hündinnen darf 20 Monate nicht unterschreiten.
Hündinnen dürfen nur bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres (8. Geburtstag) in der Zucht verbleiben.

Sonderregelungen für eine längere Zuchtverwendung werden generell nicht erteilt.



Weißer Schäferhund Deckrüde

Deckrüdenliste Weißer Schäferhunde - Deckrüde Weisse Schäferhunde

* Deckrüdenliste *


Eine Hündin darf Ihren ersten Wurf nicht nach ihrem 5. Geburtstag haben! Wenn eine Hündin bis zu ihrem 5. Geburtstag noch 
keine Welpen hatte, darf sie danach nicht mehr belegt werden. 
Keine Sonderregelung!

Rüden verbleiben bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres (11. Geburtstag) in der Zucht.
Unbeabsichtigte Deckakte außerhalb des Zuchtalters sind unverzüglich dem zuständigen Zuchtbuchamt
anzuzeigen.

Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zulässt (ggf. Ammenaufzucht). Jede Hündin muss nach
 jedem Wurf eine Hitzeperiode aussetzen und darf frühestens 8 Monate (Stichtag ist der Wurftag) nach den letzten Welpen wieder belegt werden.

Wird eine Hündin bei 2 aufeinander folgenden Läufigkeiten belegt, so darf diese Hündin (gerechnet vom letzten Wurftag ihrer Welpen) 
mindestens 16 volle Monate nicht mehr gedeckt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Hündin nach einer ungewollten Doppelbelegung 
zumindest eine gerechte Pause zur Erholung bekommt. 

Alle Welpen, die normal entwickelt und lebensfähig sind, müssen bei der Hündin belassen werden. 
Bei großen Würfen hat der Züchter sicherzustellen, dass entweder mit einer entsprechenden Zufütterung oder einer Ammenaufzucht die Mutterhündin 
entlastet wird. 
Entsprechende Maßnahmen sind gegebenenfalls mit einem Tierarzt und dem zuständigen Zuchtwart zu besprechen.
Das Zuchtbuchamt ist unverzüglich nach Beendigung der Geburt über die Wurfstärke, Geschlecht der Welpen und besondere Vorkommnisse bei der Geburt 
(Totgeburten, Kaiserschnitt etc.) zu unterrichten. Dies kann telefonisch oder schriftlich, per Fax oder per Telemedien erfolgen.

Der Wurf ist in den ersten drei Tagen von einem Tierarzt zu besichtigen. Eine schriftliche Bestätigung des Tierarztes über die Beschaffenheit der Welpen und 
der Mutterhündin ist unverzüglich mit der Wurfmeldung an das Zuchtbuchamt zu senden.

Zuchtzulassung

Zur Zucht zugelassen sind alle Weisse Schweizer Schäferhunde die in ein anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sind, und die vom Verein und auch alle anderen 
sich aus dieser Zuchtordnung ergebenden Voraussetzungen erfüllen.

Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die Zuchtausschließende Fehler haben, wie z.B. Wesensschwache, bissige, nervenschwache Hunde 
(Rutenklemmer, Angstbeißer, zittrig, nervös, scheu, nicht schussfest), leichte bis schwere HD, Hodenmängel (auch Einhoder beidseitig zu kleine), 
schwere Pigmentmängel (Albinismus, Blauäugigkeit, starke Wildfärbung, fleischfarbene Nasenspiegel) Wechselnase wird nicht als ausschließender 
Fehler gesehen, entstellende Ohren- oder Rutenfehler, Fehlen anderer Zähne als ein P1, Kieferanomalien, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, 
Spaltrachen, PRA, Epilepsie, Skelettdeformationen.

Das Mindestalter für die Zuchtzulassunsprüfung ist für Rüden und Hündinnen auf 15 Monate festgesetzt. 
(Das Mindestalter für Zuchtrüden liegt bei 18 Monaten. Das Mindestzuchtalter von Hündinnen darf 20 Monate nicht unterschreiten.)

Die Zuchttauglichkeitsbescheinigung wird vom Zuchtbuchamt ausgestellt, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
HD - Auswertung mit A oder B 
ED - Auswertung mit 0 oder B 
MDR1 Status muss nachgewiesen werden

Zuchttauglichkeitsüberprüfung

Das Mindestalter für Zuchtrüden von 18 Monaten erreicht wurde.
Das Mindestzuchtalter von Hündinnen von 20 Monateerreicht wurde.

Aberkennung der Zuchtzulassung

Zuchttauglich geschriebene Hunde, die nachgewiesenermaßen und wiederholt Fehler hinsichtlich Lebensfähigkeit, Gesundheit, Wesen 
und Exterieur vererben, oder bei denen eine Krankheit auftritt, von der feststeht oder nicht auszuschließen ist, dass sie vererbt werden kann,
können die Zuchtzulassung entzogen bekommen.

Hündinnen, die zweimal nur per Kaiserschnitt entbinden konnten, erhalten ausnahmslos Zuchtverbot. 
Der Beschluss ist dem Eigentümer zuzustellen.

Zucht mit Hunden ohne oder mit zweifelhaften Abstammungsnachweisen 

§ 4 ZWINGERNAMEN UND ZWINGERNAMENSCHUTZ

Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim Verein (Hauptgeschäftsstelle) beantragt.
Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von den bereits für die Rasse vergebenen Namen unterscheiden. 
Er ist personen- und nicht vereinsgebunden.

Neuzüchter oder Züchter, die bisher in einem anderen Verein gezüchtet haben
müssen den Zwingerantrag vor einem Belegen ihrer Hündin stellen, empfohlen wird ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen, damit eine 
Terminabsprache zur Zwingerabnahme noch rechtzeitig möglich ist.

Nach erfolgtem Zwingerschutz werden dem Züchter die erforderlichen Formulare sowie eine Zwingerurkunde binnen 14 Tagen von der Geschäftsstelle des Vereins ausgehändigt.

Sofern in einer Zuchtstätte seit mehr als 5 Jahren nicht mehr gezüchtet wurde, muss eine Zwingerüberprüfung vorgenommen werden.

Zwingernamenschutz

Der Verein muss über die von ihm geschützten Zwingernamen Nachweise führen.
Wenn mehrere Rassehundezuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der oder 
die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben. Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben Bestandsschutz.

Der Antrag auf Schutz eines Zwingernamens ist bei der Hauptgeschäftsstelle ein zu reichen.

Der beantragte Zwingername darf höchstens aus drei Wörtern (außer den Wörtern „Zwinger von“) bestehen. Der Antragssteller hat mindestens 
drei verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen.

Nach Antragsstellung und Entrichtung der in der Gebührenordnung festgesetzten Zwingerschutzgebühr wird dem Antragssteller durch den Verein die 
zukünftige Zuchtstätte durch einen Zuchtwart abgenommen. Erst nach dessen positiven Bericht wird Zwingerschutz erteilt.

Bei Umzug eines Züchters muss eine erneute Zwingerabnahme von einem Zuchtwart oder einem Vorstandsmitglied des Vereins erfolgen. 
Die Termine müssen 14 Tage vorher mit dem Zuchtwart oder dem Vorstandsmitglied des Vereins vereinbart werden. 

Wenn ein Züchter in den Verein wechselt, muss der Züchter die Zuchtauflagen des Vereins wie Zwingerabnahme uneingeschränkt erfüllen.
Besteht bereits Zwingerschutz für die Rasse Weißer Schweizer Schäferhund in einem anderen Verein, wird eine Zwingerschutzgebühr nach der Gebührenordnung berechnet.


§5 DECKAKT

Der Deckrüdenbesitzer oder Züchter hat spätestens nach den ersten Anzeichen der Läufigkeit unter Bekanntgabe der geplanten Verpaarung beim Zuchtbuchamt 
einen Deckschein anzufordern. 

Verwendung von Rüden Außerhalb des Vereins

Für den Fall, dass ein anderer WSS Verein einen Deckschein ausstellt, ist zusätzlich ein Deckschein im Verein zu beantragen. In begründeten Fällen kann der Vorstand 
einer geplanten Verpaarung widersprechen.

Die Eigentümer von zur Verpaarung vorgesehen Hunden einer Rasse haben sich vor dem Deckakt über die gegebenen Zuchtvoraussetzungen zu informieren, d. h. die Zuchttauglichkeitsbescheinigung gegenseitig zu überprüfen. 

Nach dem vollzogenen Deckakt ist das Original des Deckscheins unverzüglich an das ZBA des Vereins einzusenden, je eine Kopie erhalten Rüden- und Hündinnenbesitzer.

Eine Belegung ohne Deckschein ist unzulässig und kann zu Sanktionen durch den Vorstand führen.
Außerhalb des Vereins stehende Deckrüden können nur eingesetzt werden, wenn sie in ein Zuchtbuch eines Weissen Schweizer Schäferhund Vereins eingetragen sind, 
und über eine Zuchtzulassung verfügen.

Außerhalb des Vereins stehende Deckrüden müssen eine HD/ED Auswertung einer Zentralen Auswertungsstelle Ihres Vereins vorweisen wenn diese unseres Vereins eingesetzt werden. 
Auch müssen diese einen MDR1 Nachweis erbringen.

Zur Zucht zugelassenen Rüden dürfen außerhalb des Vereins nur Hündinnen von Züchtern decken, die einem Verein angehören.
Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden auch derselben Rasse gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, 
wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt.

Künstliche Besamung 

Künstliche Besamung ist zur Verbesserung der Rasse möglich.

Künstliche Besamung ist nur für solche Hündinnen zugelassen, die bereits einmal auf natürliche Weise gedeckt wurden und danach einen normal Wurf hatten.

§6 ZUCHTKONTROLLEN UND WURFABNAHMEN

Zuchtkontrollen

Der Verein. ist verpflichtet, bekannt gewordene erbliche Defekte beim Weißen Schweizer Schäferhund zu erfassen und zu bekämpfen.

Wurfkontrollen und Wurfabnahmen

Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche Elemente der kontrollierten Hundezucht 
Der Verein ist zur Benennung qualifizierter Personen (Zuchtwarte) für Wurfkontrollen und Wurfabnahmen verpflichtet.
Die Züchter haben ihre Würfe mittels des Wurfmeldescheins unverzüglich dem Zuchtbuchamt zu melden. 
Fällt ein Wurf über zwei Kalendertage, ist als Wurftag der des erstgeborenen Welpen anzugeben. 
Das Zuchtbuchamt übersendet dann an den Züchter die entsprechenden Zuchtbuchnummern. 
Züchter haben Beauftragten des Vereins jederzeit Kontrollen von Wurf, Hündin und Aufzuchtbedingungen zu ermöglichen.
Die vollständigen Würfe sind durch den Verein nicht vor Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen im Beisein der Mutterhündin im Zwinger des Züchters abzunehmen. 
Bei zu großem Zuständigkeitsbereich mit unzumutbar umfangreicher Tätigkeit oder zu großen Anfahrtswegen muss der Züchter nach Absprache mit dem Verein darüber 
informieren, dass die Wurfabnahme einem Zuchtwart eines angeschlossenen Vereins oder einem Tierarzt überlassen wird. 

Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht, die Impfbescheinigungen sind dem Zuchtwart bei der Wurfabnahme vorzulegen.

Sämtliche Welpen müssen außerdem bei der Wurfabnahme mit einem Transponder (Mikrochip) nach ISO 11784 gekennzeichnet sein. 
Tätowierungen werden grundsätzlich nicht mehr durchgeführt.

Ist der Züchter gleichzeitig Zuchtwart, so müssen dessen Würfe von einem anderen Zuchtwart/Tierarzt abgenommen werden.

Der Zuchtwart/Tierarzt muss die Wurfkontrollen und Wurfabnahmen bescheinigen.

Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist, und die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben. 
Der Verein kann hiervon in begründeten Fällen abweichen.

Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. 

§7 ZUCHTBUCH

Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihre Informationen sollen so umfassend wie möglich sein.

Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergegeben werden. 
Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein:
* Zwingername
* Name und Anschrift des Züchters
* Wurftag der Welpen
* Namen und Zuchtbuchnummern der Elterntiere
* Geschlecht, Vorname, Chipnummer und Zuchtbuchnummer der Welpen

§8 AHNENTAFELN

Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die von den ausstellenden Zuchtbuchstellen als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden. 
Jeder der im Verein gezüchteten Hunde erhält eine Ahnentafel. In den Ahnentafeln werden fünf Generationen geführt.
Ahnentafeln bleiben Eigentum des Vereins. Besitzrecht an den Ahnentafeln hat der Eigentümer des Hundes.
Eigentumswechsel sind auf der Ahnentafel mit Namen und Adresse, Ort und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen.
Der Verein kann die Vorlage der Ahnentafel jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen.
Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Einem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind beizufügen:
* Original-Ahnentafel der Hündin beim 1. Wurf. Bei allen weiteren Würfen Kopie der Ahnentafel
* - Kopie der Ahnentafel des Rüden
* Belege über Bewertung, Prüfung, Titel, soweit nicht schon bei der Zuchtbuchstelle hinterlegt.
* Wurfabnahmebericht (Endabnahme mit Bericht über den Zustand der Mutterhündin, der Welpen und der Zwingeranlage)
* Aufklärung (Atteste) über eventuelle Welpenverluste

Mit dem Antrag auf Erstellung von Ahnentafeln muss der Züchter alle dazu erforderlichen Urkunden und Daten dem Verein zustellen. 

Der Züchter hat die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstelle übernommen werden, 
nach der Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungskennzeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.

Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben.

In Verlust geratene Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären. 
Der Verein veranlasst nach der Prüfung der Nachweise über den Verlust die Ausstellung einer Zweitschrift. 
Dies ist in der Vereinseigenen Homepage des Vereins bekannt zu geben.

§9 GEBÜHREN

Die Gebühren für die Ausstellung der Ahnentafeln und alle mit der Eintragung zusammenhängende Leistungen setzt der
Weißer Schäferhunde Verein e.V. 1990 fest.

§10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollte eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 
Der Vorstand verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.



Mindestanforderung an die Haltung von Hunden

§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998 (BGBl l S.1106) verlangt, dass:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
 

Diese Selbstverständlichkeiten sind im Folgenden konkretisiert in Form von Mindestanforderungen, die an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde 
und Welpen gestellt werden. Kontrollorgane sind die Zuchtwarte des Weißer Schäferhunde Verein e.V. 1990, die sowohl bei der Zulassung eines Zwingers als auch bei den weiteren 
Überprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an den Weißer Schäferhunde Verein e.V. 1990 Vorstand weiterleiten müssen.

Begriffsbestimmungen

Welpen: Hunde bis zur 16. Lebenswoche
Zuchthunde: Hunde im zuchtfähigen Alter, siehe Zuchtordnung
Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben
Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben Züchter Eigentümer oder Besitzer 
(z. B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im Weißer Schäferhunde Verein e.V. 1990
, einen eingetragenen Zwinger 
besitzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet.

Zwinger: Im Folgenden unter Punkt C. aufgeführten Haltungsformen von Zuchthunden.

Die Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt der Weißer Schäferhunde Verein e.V. 1990 , unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens.

A. Ernährung

„Angemessene Ernährung“ bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf 
seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss. Kenntnisse 
darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur anzueignen. Im Übrigen wird darauf 
hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung, wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf größtmögliche Hygiene zu achten ist.

B. Pflege

Hier muss es deutlicher heißen „rassespezifische Pflege“, denn jede Rasse stellt andere Anforderungen, was die Pflege des Haarkleides und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens anbetrifft. Zur Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle
* a. des Gebisses auf Zahnsteinbildung
* b. der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten)
* c. der Krallenlänge
* d. der Sauberkeit von Ohren und Augen

Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen. Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Forderungen nachzukommen. Ist dies nicht der Fall, können ihm vom Vorstand Auflagen erteilt werden.

C. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung

Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:
 I. Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen, Stallungen oder Garagen
 II. Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern
 III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung


I. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, aus gebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter 
      folgenden Bedingungen zugelassen werden:

1. Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein:

* a. Die Wände und der Boden müssen mit einem Wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig 
      und alle Räume absolut zugfrei sein.
* b.  Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzten können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. 
        Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
* c.  Jedem Hund müssen mindestens 8 m² zur Verfügung stehen und für jeden weiteren, in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden 4 m² mehr gefordert.
* d.  Jede Bucht sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der selbst wenn nur ein Hund gehalten wird, mindestens 20 m² sein muss.
* e.  Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18–20°C zu erreichen sein muss. In umgebauten Ställen oder Scheunen sollte in 
       jeder Box eine Einzelheizquelle angebracht sein. Ist dies nicht möglich siehe Punkt I.1.f. Satz 2.
* f.  Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen 
       angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden 
       aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt.
* g. Für tragende, werfende oder /und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen. Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen:

Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenzahl von 6 Hunden nicht kleiner als 20 m².
Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird.
An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und der Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigenden, 
desinfizierbaren Bodenbelag versehen ist.
Der Hündin muss genügend Platz und Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann.
Als Liegefläche kann z.B. das Dach der Wurfkiste dienen.
Der Wurf und Aufzuchtraum muss auf ca. 18-20°C temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer Rotlichtlampe über der Wurfkiste 
bzw. Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich.

Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden.
Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen.
Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freilauf haben, der wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein sollte.
Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des Weiteren gut zu belüften sein.
In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes Wasser vorhanden sein.

2. Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
3. Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und sie nicht von ihnen überwunden werden kann. 
    In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden sein. 
    Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. 
    Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden. 
    Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-, Klinker- oder Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. 
    Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche eine dicke Schicht Mittel- oder Feinkies.
4. Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage, nicht nur während der Aufzucht eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden,
    wenn entsprechende Anlagen weit vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur 1oder 2 x täglich aufsucht.
5. Jedem Hund muss täglich mindestens 2 Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. 
    Das Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spaziergangs oder in großen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der Züchter zusätzlich 
    mit seinen Hunden beschäftigen sollte. Die Freiläufe dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein.
6. Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss mindestens 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier 
   rassespezifische Bedürfnisse beachtet werden müssen. Diese Zuwendung muss vom Züchter, oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugspersonen ausgehen. 
  Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen. Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich 
  und bedürfen sich nicht auf flüchtiges streicheln beschränken.
7. Die Forderung des § 2,2. TierSchG hat zur folge, dass eine ständige Haltung von Hunden in kleinen Käfigen (auch Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund 
   jede Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung genommen wird. Ein „Stapeln“ von Hunden in Boxen ist daher nicht statthaft

II. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

1. Jedem Hund muss mindestens 8 m² Zwingerfläche zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren im gleichen Zwinger gehaltenen Hund sind 4 m² hinzuzurechnen. 
    Der zusätzliche Auslauf muss eine Grundfläche von mindestens 20 m² haben und den Bedingungen des Punktes I.3. entsprechen.
2. Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden, muss jedem Hund ein Schutzraum (Hundehütte) zur Verfügung stehen, der den folgenden Anforderungen genügen muss:
    a. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmenden (z.B. allseitig doppelwandig Holz mit einer Zwischenschicht Styropor), gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. 
        Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich ein Hund daran nicht verletzten kann. Der Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit 
        nicht eindringen (siehe weiter I.1.f).
     b. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. 
        Das Innere des Schutzraumes muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen 
        erneuert werden muss.
     c. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. 
         Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein und es muss ein zusätzlicher Windfang eingebaut sein.
     d. Der Boden des Zwingers muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit umweltunschädlich versickern oder abfliesen kann.Er muss regelmäßig von Kot gereinigt werden.
     e. Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung stehen, auf die der Hund sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen in den 
        Schatten legen kann.
3. Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein.
4. Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter I.1.g. 
    beschrieben zur Verfügung steht.
5. Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte I.5. + 6. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden.
6. Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde und solche, die keine doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden.

III. Werden die Hunde nicht im gesamten im Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen untergebracht (z.B. Souterrain oder Keller), 
so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen:

1. a. Die Wände und der Boden müssen mit einem Wärmedämmenden, leicht zu reinigendem Belag versehen sein.
    b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. 
        Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
    c. Jedem Hund müssen mindestens 8 m² zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden 4 m² mehr gefordert. d. Die Räume sollten 
        beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18-20°C zu erreichen sein muss. Die Anbringung von Extra-Heizquellen in jeder Box ist eine andere Lösung.
    e. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequelle angebracht 
       werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden.
    f. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens 1/8 
      der Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des Weiteren gut belüftet sein.
2. Für tragende, werfende oder /und säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den Anforderungen des Punktes I.1.g. entsprechen muss. 
    Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin die Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten.
3. Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
4. Die Punkte I.5.-I.7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im Haus

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